DIE DRAUSSENWERBER
An der Spreeschanze 6 - 13599 Berlin
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All­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gun­gen der
DIE DRAUSSENWERBER GmbH (Stand: 01.01.2019)

Allgemeine Bedingungen

  1. Geltungsbereich
    1. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Angebote, Verträge und Leistungen der DIE DRAUSSENWERBER GmbH (nachfolgend „DRAUSSENWERBER“ genannt) gegenüber ihren Auftraggebern. Daneben gelten für die einzelnen Werbemedien, insbesondere
      (a) Kampagnenmedien und
      (b) Dauermedien,
      jeweils Besondere Bedingungen, die Ergänzungen und Abweichungen zu diesen Allgemeinen Bedingungen enthalten. Es gilt das folgende Rangverhältnis der Vertragsbestandteile: Individualvereinbarungen gehen den Allgemeinen und Besonderen Bedingungen (gemeinsam „Allgemeine Geschäftsbedingungen“) vor, Bestimmungen in den Besonderen Bedingungen gehen Bestimmungen in den Allgemeinen Bedingungen vor. Sollten in einem Auftrag mehrere Werbemedien gebucht werden, so gelten die jeweils einschlägigen Besonderen Bedingungen für das jeweilige Werbemedium.
    2. Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DRAUSSENWERBER. Insbesondere abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit einbezogen, als die DRAUSSENWERBER ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DRAUSSENWERBER gelten auch für künftige Angebote, Verträge und Leistungen, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Auftragserteilung / Vertragsschluss
    1. Die Angebote der DRAUSSENWERBER sind freibleibend und unverbindlich. Mit einer Auftragserteilung gibt der Auftraggeber ein verbindliches Vertragsangebot im Sinne von § 145 BGB ab. Der Vertrag kommt nur durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der DRAUSSENWERBER zustande.
    2. In Aufträgen sind der Werbetreibende und die beworbene Produktgruppe anzugeben. Insbesondere Aufträge von Werbeagenturen und Werbevermittlern werden nur angenommen, wenn sie gemäß dem ihnen erteilten Agentur- oder Vermittlungsauftrag nachweislich beauftragt und in ihren Aufträgen an die DRAUSSENWERBER die Werbetreibenden und Produktgruppen namentlich benannt sind. Nachträgliche Änderungen der Werbekampagne durch den Auftraggeber bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Freigabe durch die DRAUSSENWERBER.
    3. Die DRAUSSENWERBER können verlangen, dass die Werbeinhalte, insbesondere die einzelnen Motive, 15 Kalendertage vor der vereinbarten Werbeschaltung vorzulegen sind. Die DRAUSSENWERBER sind berechtigt, Aufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Auftrages - wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen oder bereits gestartete Werbekampagnen vorübergehend oder endgültig auszusetzen. Solche Gründe sind insbesondere gegeben, wenn die Werbeinhalte gegen Gesetze, vertragliche oder behördliche Auflagen oder gerichtliche Anordnungen verstoßen oder ihre Veröffentlichung den DRAUSSENWERBERN unzumutbar ist. Unzumutbar ist die Veröffentlichung insbesondere dann, wenn die Inhalte der Werbemittel fremdenfeindlich, gewaltverherrlichend, menschenverachtend, extremistisch oder geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen. Die DRAUSSENWERBER sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Werbeinhalte vor der Schaltung auf die Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen zu überprüfen.
    4. Bestätigen die DRAUSSENWERBER die Verwendung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Werbeinhalte, erfolgt damit keine Bestätigung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbeinhalte.
    5. Das Recht zur Ablehnung oder zum Aussetzen einer Werbekampagne steht den DRAUSSENWERBERN auch zu, wenn die Anbringung oder Schaltung der Werbemittel den DRAUSSENWERBERN aus bautechnischen oder betrieblichen Gründen nicht zumutbar ist.
    6. Bei bereits zustande gekommenen Verträgen oder bereits gestarteten Werbekampagnen haben die DRAUSSENWERBER für die vorgenannten Fälle (Ziff. 2.3 und 2.5) ein Rücktrittsrecht vom Vertrag.
    7. Die DRAUSSENWERBER sind berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten Dritte (z.B. Partnerunternehmen, Unterauftragnehmer und freie Mitarbeiter) einzusetzen. Die DRAUSSENWERBER werden diese mit der branchenüblichen Sorgfalt im Hinblick auf eine sach- und fachgerechte Vertragserfüllung auswählen und überwachen.
    8. Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag oder des Vertrags selbst auf Dritte bedarf der Zustimmung der anderen Vertragspartei. Die DRAUSSENWERBER sind aber ohne Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag sowie den Vertrag selbst auf ein verbundenes Unternehmen gemäß §§ 15 ff. AktG zu übertragen.
    9. Unabhängig von den Fällen in Ziff. 2.3 und 2.5, sind die DRAUSSENWERBER berechtigt den Vertrag ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn das ihr vertraglich eingeräumte Werberecht oder die behördliche Erlaubnis zur Vermarktung der vertragsgegenständlichen Werbeflächen entfällt (Sonderkündigungsrecht). Das Vertragsverhältnis endet spätestens im Zeitpunkt des Entfalls des Werberechts oder der behördlichen Erlaubnis. In diesen Fällen erhält der Auftraggeber die zu viel gezahlte Vergütung für den Zeitraum nach Ausübung des Sonderkündigungsrechts anteilig zurück. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
  3. Laufzeit
    Die Laufzeit der Werbeschaltung richtet sich nach dem Belegungssystem der DRAUSSENWERBER, das in den Mediadaten unter www.draussenwerber.de abrufbar ist.
  4. Platzierungswünsche / Konkurrenzausschluss
    1. Der Auftraggeber hat keinen rechtlichen Anspruch, sich bei Netzbuchungen bestimmte Werbeträger an bestimmten Standorten oder bestimmte Platzierungen auf den Werbeträgern auszusuchen (Platzierungswunsch).
    2. Der Ausschluss von Wettbewerbern wird nicht zugesichert.
  5. Rücktritt durch den Auftraggeber
    Es gelten die jeweils für die einzelnen Werbemedien geltenden Besonderen Bedingungen der DRAUSSENWERBER.
  6. Preise / Zahlungsbedingungen
    1. Die Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise in den Mediadaten der DRAUSSENWERBER sind freibleibend und unverbindlich.
    2. Hinsichtlich der Zahlungsbedingungen gelten die für die jeweils einzelnen Werbemedien geltenden Besonderen Bedingungen.
    3. Sofern von den DRAUSSENWERBERN auf einen Rechnungsbetrag Skonto gewährt wird, so gilt dies nicht für solche Beträge, die sich nicht auf die Medialeistung beziehen, sondern zusätzlich im Rahmen einer Werbekampagne entstehen können (z.B. technische Kosten, Produktionskosten, Aushangkosten und Durchhangkosten). Diese Beträge sind ohne Abzug von Skonto zahlbar.
    4. Soweit Kosten und Zinsen anfallen, werden Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
    5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die DRAUSSENWERBER über den vollen Betrag verfügen können. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen, ohne dass hierzu eine Verpflichtung besteht. Die Zahlung gilt dabei erst mit dem Tage der Bezahlung oder Einlösung bzw. endgültigen Gutschrift als erfolgt. Sämtliche bei dem Einzug entstehenden Spesen oder Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
    6. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden die gesetzlichen Verzugszinsen erhoben.
    7. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungspflichten in Verzug oder werden den DRAUSSENWERBERN nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die objektive und wesentliche Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers begründen und durch welche die Zahlungsansprüche der DRAUSSENWERBER gefährdet werden, können die DRAUSSENWERBER die Durchführung oder Fortsetzung der Werbekampagne von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen. Wird das Verlangen der DRAUSSENWERBER nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung binnen einer von den DRAUSSENWERBERN zu setzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so sind die DRAUSSENWERBER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
    8. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen berechtigt.
    9. Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, sofern die Gegenforderungen auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
    10. Bei Rechnungsänderungen, die auf einem Verschulden des Auftraggebers beruhen (z.B. bei Nichtmitteilung geänderter Kontaktdaten oder bei Angabe der falschen Firmierung), sind die DRAUSSENWERBER berechtigt dem Auftraggeber eine Verwaltungsgebühr für den zusätzlichen Sonderaufwand in Höhe von 15,00 EUR zu berechnen.
  7. Konzernverrechnungsklausel
    Die DRAUSSENWERBER sind berechtigt, mit allen eigenen Forderungen sowie den Forderungen verbundener Unternehmen gegen Forderungen des Auftraggebers und gegen Forderungen mit dem Auftraggeber verbundener Unternehmen aufzurechnen. Der Auftraggeber erhält erforderlichenfalls auf Anfrage Auskunft über die mit den DRAUSSENWERBERN verbundenen Unternehmen. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass alle den DRAUSSENWERBERN gestellten Sicherheiten auch zur Sicherung derjenigen Forderungen dienen, die den verbundenen Unternehmen gegen den Auftraggeber zustehen. Umgekehrt dienen alle Sicherheiten, die der Auftraggeber den mit den DRAUSSENWERBERN verbundenen Unternehmen gestellt hat, auch zur Sicherung der von den DRAUSSENWERBERN gegen den Auftraggeber gerichteten Forderungen - gleich aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind.
  8. Materialanlieferung
    1. Die Anlieferung und die Produktion der Werbemittel oder Druckdaten erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die technischen Anforderungen an die anzuliefernden Werbemittel –oder Druckdaten sowie die Fristen zur Anlieferung werden jeweils in den Besonderen Bedingungen bestimmt.
    2. Können die DRAUSSENWERBER den Auftrag nicht oder nicht fristgemäß durchführen, weil die Werbemittel nicht oder verspätet oder nicht in dem erforderlichen Format, der erforderlichen Anzahl oder der erforderlichen Qualität geliefert worden sind, so entbindet dies den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Die DRAUSSENWERBER lassen sich dabei ersparte Aufwendungen anrechnen. Stellt der Auftraggeber die Werbemittel jedoch noch vor Ablauf der vereinbarten Werbekampagne zur Verfügung, werden sich die DRAUSSENWERBER um deren Schaltung, ggf. für den verkürzten Zeitraum, bemühen, ohne dass insofern eine Verpflichtung übernommen wird. Im Falle der Durchführung ist der Auftraggeber den DRAUSSENWERBERN zur Zahlung des durch die verspätete oder nicht formatgemäße oder zu geringe Anlieferung entstandenen Sonderaufwandes verpflichtet. Lehnt der Auftraggeber die Durchführung gegen Zahlung des Sonderaufwandes ab, bleibt er gleichwohl zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
  9. Verantwortlichkeit für Werbeinhalte / Rechtegewährung
    1. Für die Werbeinhalte und sonstigen Inhalte, zu denen Dritte ausgehend von den durch die DRAUSSENWERBER geschalteten Werbemitteln weitergeleitet werden, sowie deren Gestaltung, Erkennbarkeit und Eignung für Werbezwecke ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Er steht insbesondere dafür ein, dass sie nicht gegen gesetzliche, behördliche oder vertragliche Bestimmungen oder gerichtliche Anordnungen sowie Urheber- oder sonstige Schutzrechte Dritter verstoßen. Mit Auftragserteilung überträgt der Auftraggeber den DRAUSSENWERBERN sämtliche Rechte, die für die Durchführung der Werbekampagne notwendig sind. Hierzu gehören insbesondere alle Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, die zur beauftragten Veröffentlichung der Inhalte durch analoge und digitale Werbemedien erforderlich sind. Der Auftraggeber garantiert, dass er über die vorgenannten Rechte verfügt und zu deren Übertragung berechtigt ist.
    2. Der Auftraggeber stellt die DRAUSSENWERBER insofern von allen eventuellen Ansprüchen Dritter frei. Im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte stellt der Auftraggeber den DRAUSSENWERBERN unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung, die für die Prüfung der Ansprüche und Verteidigung erforderlich sind. Unbeschadet etwaiger weitergehender Schadensersatzansprüche der DRAUSSENWERBER erstattet der Auftraggeber den DRAUSSENWERBERN die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte entstehenden angemessenen Aufwendungen und Kosten. Dies gilt insbesondere im Falle einer erforderlichen Rechtsverteidigung.
    3. Die DRAUSSENWERBER sind berechtigt, bis auf Widerruf, die Motive der jeweiligen Kampagne des Auftraggebers für eigene Werbezwecke unentgeltlich zu nutzen, insbesondere die Motive für eigene Werbebroschüren zu verwenden.
  10. Vertragsstörungen / Gewährleistung
    1. Die Haftung für die Nichtausführung, Unterbrechung, vorzeitige Beendigung, Verzögerung, mangelhafte Durchführung oder sonstige Störung der Werbeschaltung aus Gründen, die die DRAUSSENWERBER nicht zu vertreten haben oder die außerhalb des Einflussbereichs der DRAUSSENWERBER liegen, insbesondere aufgrund höherer Gewalt (z.B. Aufruhr, hoheitliche Eingriffe oder Auflagen, von öffentlichen Einrichtungen durchgeführte oder aufgegebene Bau- und Abrissmaßnahmen, Stromausfälle, EDV-Ausfälle, Streik, Betriebsstörungen, Witterungsbedingungen, Beschädigungen oder sonstiger Beeinträchtigungen der Werbeflächen durch Dritte), ist ausgeschlossen.
    2. Bei Nichtausführung, Unterbrechung, vorzeitiger Beendigung, Verzögerung, mangelhafter Durchführung oder sonstiger Störung der Werbeschaltung aus Gründen, die die DRAUSSENWERBER zu vertreten haben, werden die DRAUSSENWERBER anstelle des beeinträchtigten Werbeträgers oder der beeinträchtigten Werbefläche nach eigener Wahl (i) eine Ersatzschaltung durch Schaltung auf einem anderen Werbeträger oder einer anderen Werbefläche oder (ii) durch Verlängerung der Werbeschaltung auf dem betroffenen Werbeträger oder einem anderen Werbeträger oder -fläche vornehmen oder (iii) eine Gutschrift erteilen. Jede der drei Maßnahmen erfolgt im entsprechenden Verhältnis des beeinträchtigten Zeitraums zu dem gebuchten Zeitraum je Werbeträger oder -fläche. Ist auch eine Ersatzschaltung nicht ordnungsgemäß, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl eine prozentuale Minderung der Vergütung verlangen oder insoweit vom Vertrag zurücktreten. Sollte der Werbezweck durch eine Ersatzschaltung objektiv nicht mehr erreicht werden können, werden die DRAUSSENWERBER dem Auftraggeber die bereits gezahlte Vergütung für die tatsächlich ausgefallenen oder sonst beeinträchtigten einzelnen Werbeträger oder -flächen erstatten.
    3. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
    4. Geringfügige branchenübliche, insbesondere durch Reinigungs- und Wartungsarbeiten sowie Unfälle oder Vandalismus verursachte, Abweichungen von der vereinbarten Werbeschaltung bleiben unberücksichtigt.
    5. Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Kenntniserlangung, spätestens jedoch bis 30 Kalendertage nach Beendigung der Werbeschaltung, schriftlich unter genauer Darlegung der Beanstandung und Vorlage von Bildmaterial geltend zu machen.
  11. Weitere Haftung
    1. Die DRAUSSENWERBER haften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch ihrer Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften die DRAUSSENWERBER und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Auftraggeber vertrauen darf.
    2. Soweit die DRAUSSENWERBER technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder diese Beratung nicht zu dem geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  12. Vorrang des Station Brandings und der Poster Gallery
    1. Die DRAUSSENWERBER behalten sich das Recht vor, Werbemittel auf ihre Kosten für einen begrenzten Zeitraum auf Werbeflächen in anderen U-Bahnhöfen anzubringen, wenn die ursprünglich auftragsgegenständlichen Werbeflächen im Rahmen eines Station Brandings (d.h. alle für die Wall GmbH, das Mutterunternehmen der DRAUSSENWERBER, und verbundene Unternehmen verfügbaren Werbeflächen in einem U-Bahnhof werden an einen einzigen Auftraggeber vergeben) oder im Rahmen einer Poster Gallery (d.h. alle für die Wall GmbH, das Mutterunternehmen der DRAUSSENWERBER, und verbundenen Unternehmen verfügbaren Hintergleisflächen in einem U-Bahnhof werden an einen einzigen Auftraggeber vergeben) benötigt werden.
    2. In solchen Fällen werden die DRAUSSENWERBER den Auftraggeber unverzüglich unterrichten und andere Werbeflächen benennen, die ihm als Ersatz zur Verfügung gestellt werden, oder, sollten keine geeigneten Ersatzwerbeflächen zur Verfügung stehen, eine anteilige Gutschrift erteilen. Sofern der Auftraggeber an den benannten Ersatzflächen kein Interesse hat, ist er zur (ggf. Teil-) Kündigung des Auftrags nur in Bezug auf die betroffenen Werbeflächen berechtigt. Sollte der Auftraggeber nicht binnen 14 Kalendertagen nach Unterrichtung über das Station Branding bzw. über die Poster Gallery schriftlich widersprechen, so werden die DRAUSSENWERBER von seinem Einverständnis zur Anbringung seiner Werbemittel auf den benannten Ersatzflächen ausgehen.
  13. Sicherungsabtretung durch Werbedienstleister
    Ist der Auftraggeber eine Werbeagentur und/oder ein Werbevermittler, tritt er sicherheitshalber an die DRAUSSENWERBER die ihm aus dem Agentur- oder Vermittlungsauftrag gegen seinen Kunden zustehenden eigenen Honorar- und Entgeltansprüche in dem Umfang, in dem die Werbekampagne von den DRAUSSENWERBERN durchgeführt wird, ab. Die DRAUSSENWERBER nehmen die Abtretung an. Der Auftraggeber bleibt berechtigt, die Forderungen einzuziehen, sofern er sicherstellt, dass der auf die DRAUSSENWERBER entfallende Honorar- oder Entgeltbetrag ordnungsgemäß an die DRAUSSENWERBER bezahlt wird. Kann der Auftraggeber diese Voraussetzung nicht einhalten, sind die DRAUSSENWERBER schriftlich zu informieren, damit die DRAUSSENWERBER die Abtretung offenlegen und die Zahlung aufgrund der Abtretung an sich verlangen können.
  14. Salvatorische Klausel
    Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Allgemeinen Bedingungen oder den Besonderen Bedingungen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen den DRAUSSENWERBERN und dem Auftraggeber unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Es gelten dann die Regelungen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so weit wie möglich entsprechen. Sofern eine Umdeutung aus Rechtsgründen ausscheidet, verpflichten sich die Vertragspartner, dem vorstehenden Satz entsprechende ergänzende Bestimmungen zu vereinbaren. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn bei der Auslegung oder Durchführung des den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstigen Vereinbarungen zugrunde liegenden Auftrages eine ergänzungsbedürftige Lücke erkennbar wird.
  15. Gerichtsstand / Anwendbares Recht
    1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Berlin. Gleiches gilt für den Fall, dass der Geschäfts- oder Wohnsitz des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Die DRAUSSENWERBER sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dem Ort seines Geschäfts- oder Wohnsitzes zu verklagen.
    2. Die Rechtsbeziehungen der DRAUSSENWERBER zum Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Bedingungen sowie der Besonderen Bedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Besondere Bedingungen für Kampagnenmedien

  1. Geltungsbereich
    1. Diese Besonderen Bedingungen gelten für Angebote, Verträge und Leistungen der DRAUSSENWERBER im Bereich der Kampagnenmedien, insbesondere
      (a) Allgemeinstellen (Vitrinen, Tafeln und Säulen) unterirdisch im Bahnhofsbereich, die mehreren Auftraggebern gleichzeitig zu Verfügung stehen
      (b) Exklusivstellen (Plakatrahmen) unterirdisch im Bahnhofsbereich, die einem Auftraggeber zur Verfügung stehen
      (c) Bodenfolien unterirdisch im Bahnhofsbereich sowie
      (d) Promotion.
    2. Sollte der Auftraggeber ein werbemedienübergreifendes Angebot buchen, in dem Werbeschaltungen in Kampagnenmedien mit anderen kombiniert werden, gelten für diese anderen Werbemedien die jeweils einschlägigen Besonderen Bedingungen.
  2. Anlieferung der Werbemittel / Ersatzplakate
    1. Die Anlieferung und die Produktion des für die Durchführung der Werbekampagne benötigten Plakatmaterials einschließlich Ersatzmengen erfolgt auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers. Er hat das Plakatmaterial spätestens 10 Kalendertage vor dem vereinbarten ersten Aushangtermin an die DRAUSSENWERBER zu versenden. Die Versandadresse und Anlieferungszeiten werden dem Auftraggeber mitgeteilt und sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung unter www.draussenwerber.de abrufbar.
    2. Das Plakatmaterial ist in dem von den DRAUSSENWERBERN vorgegebenen Format, Qualität, Falzung usw. zu liefern. Die Anlieferungsanforderungen werden dem Auftraggeber mitgeteilt und sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung in den „Technischen Daten“ unter www.draussenwerber.de abrufbar.
    3. Sollte der Auftraggeber die Werbemittel nicht oder verspätet oder nicht den mitgeteilten Anforderungen entsprechend anliefern, gilt Ziff. 8.2 der Allgemeinen Bedingungen. Sollten die DRAUSSENWERBER die Werbekampagne trotzdem durchführen, hat der Auftraggeber den durch eine verspätete Anlieferung oder erforderliche Anpassung der Werbemittel verursachten Sonderaufwand zu tragen. Im Falle einer verspäteten Anlieferung beläuft sich dieser auf fünf Euro je Allgemeinstelle. Im Falle einer erforderlichen Anpassung kann der Sonderaufwand auch höher sein. Die DRAUSSENWERBER werden dem Auftraggeber den kalkulierten Sonderaufwand zur Zustimmung mitteilen.
  3. Vertragsstörungen / Gewährleistung
    Es gelten die Allgemeinen Bedingungen, dort insbesondere Ziff. 10 und 11. Aufträge über Allgemeinstellen und Exklusivstellen werden bei Netzbuchungen unter dem Vorbehalt angenommen, dass eine Unterschreitung von bis zu 3% bei der Anzahl von Aushängen innerhalb eines Netzes als vertragsgemäße Erfüllung durch die DRAUSSENWERBER gilt.
  4. Rücktritt durch den Auftraggeber
    Der Auftraggeber kann bis zu 60 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin des ersten Aushangs schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Bei mehreren Werbeschaltungen eines Auftraggebers gilt die Rücktrittsfrist separat für jede Werbeschaltung.
  5. Zahlungsbedingungen
    1. Vergütungen für Aufträge im Bereich der Kampagnemedien sind jeweils bis zwei Werktage vor Aushangbeginn bzw. vor Beginn der Promotion zu zahlen.
    2. Im Übrigen gilt Ziff. 6 der Allgemeinen Bedingungen.
  6. Rückgabe des Plakatmaterials / Entsorgung
    Nur auf Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers senden die DRAUSSENWERBER nicht verbrauchtes Plakatmaterial an den Auftraggeber zurück, sofern der Auftraggeber dies innerhalb von sieben Kalendertagen nach Aushangende schriftlich verlangt. Andernfalls geht das Plakatmaterial entschädigungslos in das Eigentum der DRAUSSENWERBER über und kann entsorgt werden.
  7. Besondere Bestimmungen für Promotion in U-Bahnhöfen
    1. Die in den Bahnhofsplänen eingezeichneten Standplätze sind unbedingt einzuhalten. Sofern sich der gebuchte Standplatz nicht auf dem Bahnsteig befindet, dürfen die Bahnsteige zu Promotionzwecken nicht betreten werden. Je gebuchtem Standort kann ein Promotionteam eingesetzt werden.
    2. Der planmäßige Fahrgastverkehr darf nicht behindert oder gefährdet werden. Es darf zu keiner Belästigung der Fahrgäste kommen. Die Fluchtwege müssen grundsätzlich freigehalten werden.
    3. Die Stände dürfen zu keiner Zeit ohne Beaufsichtigung sein und sind täglich nach Ende der Aktion durch die Promotionteams zu entfernen. Durch die Promotionaktionen darf es zu keinerlei Verunreinigungen der gemieteten Standplätze kommen. Verkäufe jeglicher Art sind untersagt.
    4. Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) nehmen Kontrollen auf den Bahnhöfen vor und haben das Hausrecht. Bei Zuwiderhandlungen sind die DRAUSSENWERBER und die Mitarbeiter der BVG befugt die Aktion zu beenden und das Promotionteam des Bahnhofs zu verweisen. Ein Rückerstattungsanspruch für den Auftraggeber entsteht dadurch nicht. Den Anweisungen der Mitarbeiter der BVG ist unbedingt Folge zu leisten.

Besondere Bedingungen für Dauermedien

  1. Geltungsbereich
    1. Diese Besonderen Bedingungen gelten für Angebote, Verträge und Leistungen der DRAUSSENWERBER im Bereich der Dauermedien, insbesondere
      a) Dauerwerbung im öffentlichen Straßenland (Brückenbanner)
      b) Dauerwerbung in U-Bahnhöfen (Hinweisflächen, Hintergleisflächen, Vitrinenköpfe, Treppenstufen und Bodenfolien)
      c) Dauerwerbung auf dem Zentralen Omnibusbahnhof Berlin (ZOB Berlin) sowie
      d) Promotion in U-Bahnhöfen.
    2. Sollte der Auftraggeber ein werbemedienübergreifendes Angebot buchen, in dem Werbeschaltungen in Dauermedien mit anderen kombiniert werden, gelten für diese anderen Werbemedien die jeweils einschlägigen Besonderen Bedingungen.
  2. Genehmigungsvorbehalt / Rücktrittsrecht
    1. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Werbeschaltung im öffentlichen Straßenland und in U-Bahnhöfen der Genehmigung des Verkehrsbetriebes bedürfen, die nicht ohne Überreichung von Entwürfen der jeweils geplanten Werbeschaltung erteilt werden. Die Auftragsbestätigungen an den Auftraggeber stehen daher unter dem Vorbehalt der Genehmigung des jeweiligen U-Bahnhofsbetreibers. Die Genehmigung wird durch die DRAUSSENWERBER auf der Grundlage des vom Auftraggeber überreichten Entwurfs der Werbemittel eingeholt.
    2. Durch die Auftragsbestätigung kommt der Vertrag über alle genehmigten Standorte zustande. Die DRAUSSENWERBER können dem Auftraggeber jedoch im Einzelfall ein Rücktrittsrecht einräumen, wenn das Festhalten am Vertrag für den Auftraggeber unzumutbar ist.
    3. Sollte eine den DRAUSSENWERBERN erteilte Genehmigung unvorhersehbar und aus von den DRAUSSENWERBERN nicht zu vertretenden Gründen aufgehoben werden, steht den DRAUSSENWERBERN ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. In diesem Fall erstatten die DRAUSSENWERBER dem Auftraggeber die zu viel gezahlte Media-Vergütung nur für die betroffenen Werbeflächen. Produktionskosten und andere Kosten, die nicht die reine Miete der Werbefläche betreffen, werden nicht erstattet.
  3. Rücktritt durch den Auftraggeber
    Der Vertrag wird mit einer festen Laufzeit geschlossen, bei dem ein vertraglicher Rücktritt durch den Auftraggeber ausgeschlossen ist.
  4. Laufzeit
    1. Jahresverträge beginnen jeweils zum Ersten eines Monats und enden nach Ablauf von zwölf Monaten. Sollten Jahresverträge nicht drei Monate vor Ablauf der Laufzeit gekündigt werden, verlängern sie sich automatisch um jeweils ein Jahr.
    2. Bei Verträgen mit einer kürzeren Laufzeit als in Ziff. 4.1 vereinbaren die Parteien den Beginn der Verträge individuell.
    3. Im Falle einer Vertragsverlängerung gemäß Ziff. 4.1 dieser Besonderen Bedingungen entfallen die für die Anfangslaufzeit gewährten Rabatte und Preisnachlässe.
    4. Die DRAUSSENWERBER prüfen zum Anfang jeden Jahres, jedoch frühestens nach Ablauf von einem Jahr ab Vertragsbeginn, ob die Preise noch ortsüblich oder sonst angemessen sind. Bei einer Änderung setzen die DRAUSSENWERBER den zusätzlich oder den weniger zu zahlenden Betrag nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest und teilen dem Auftraggeber die Höhe des künftig zu zahlenden Preises schriftlich mit.
  5. Preise / Zahlungsbedingungen
    1. Monatsweise bemessene Vergütungen bei Jahresverträgen (Ziff. 4.1) sind jeweils bis zum ersten Werktag eines Monats zu zahlen.
    2. Bei Verträgen mit einer kürzeren Laufzeit (Ziff. 4.2) ist die erste monatliche Vergütung bis zwei Werktage vor Aushangbeginn zu zahlen (Erstzahlung). Für die Folgezeit ist die monatliche Vergütung jeweils an dem Tag zu zahlen, der dem Tag der Erstzahlung entspricht.
    3. Im Übrigen gilt Ziff. 6 der Allgemeinen Bedingungen.
  6. Anlieferung der Werbemittel oder Druckdaten / Ersatzmengen
    1. Der Auftraggeber hat die für die Durchführung der Werbekampagne erforderlichen Werbemittel oder Druckdaten, ggf. einschließlich erforderlicher Ersatzmengen, auf eigene Gefahr und Kosten spätestens 20 Kalendertage vor dem Beginn der ersten Werbeschaltung den Format- und Qualitätsanforderungen sowie den technischen Konstruktionsvorgaben der DRAUSSENWERBER entsprechend an die DRAUSSENWERBER zu liefern.
    2. Mehrteilige Werbemittel sind mit einfach verständlichem Montageplan oder Motivanweisungen zu liefern. Die Format- und Qualitätsanforderungen, der Umfang der Ersatzmengen sowie technischen Konstruktionsvorgaben werden dem Auftraggeber mitgeteilt und sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung in den „Technischen Daten“ unter www.draussenwerber.de abrufbar.
    3. Sind keine Ersatzmengen bestimmt, ist der Auftraggeber für die erforderliche Erneuerung und/oder den Ersatz der Werbemittel während einer Werbeschaltung auf eigene Kosten verantwortlich.
  7. Befugnis zum Umgang mit Werbemitteln und -trägern
    Dem Auftraggeber ist bekannt, dass ausschließlich die DRAUSSENWERBER und beauftragte Dritte zur Anbringung von Werbemitteln und -trägern sowie zur Veränderung, Entfernung und Reinigung angebrachter Werbemittel und –träger befugt sind. Sollte der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter hiergegen verstoßen, sind die DRAUSSENWERBER zur Entfernung des Werbemittels auf Kosten des Auftraggebers berechtigt und der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 75 Euro/m², mindestens jedoch 75 Euro, je betroffenes Werbemittel oder -träger verpflichtet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Die DRAUSSENWERBER bleiben zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens, auf den die gezahlte Vertragsstrafe anzurechnen ist, berechtigt.
  8. Haftungsfreistellung
    Der Auftraggeber stellt die DRAUSSENWERBER von allen Ansprüchen Dritter wegen der fehlerhaften Konstruktion oder sonstigen Beschaffenheit angelieferter Werbemittel und -träger frei. Im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte stellt der Auftraggeber den DRAUSSENWERBERN unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung, die für die Prüfung der Ansprüche und Verteidigung erforderlich sind. Unbeschadet etwaiger weitergehender Schadensersatzansprüche erstattet der Auftraggeber den DRAUSSENWERBERN die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme entstehenden angemessenen Aufwendungen und Kosten einer erforderlichen Rechtsverteidigung.
  9. Lagerung / Entsorgung
    Die DRAUSSENWERBER bewahren gebrauchte Werbemittel, die nicht Folien sind, bis zu 6 Wochen nach Ende der Werbeschaltung auf und geben sie an den Auftraggeber auf dessen Kosten zurück, sofern der Auftraggeber dies innerhalb der Aufbewahrungsfrist schriftlich verlangt. Andernfalls gehen die Werbemittel entschädigungslos in das Eigentum der DRAUSSENWERBER über und können entsorgt werden, ohne dass dem Auftraggeber hieraus Ansprüche erwachsen.